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Hygieneplan für die Arztpraxis: Reinigung als Grundlage

Für Arzt- und Zahnarztpraxen ist der Hygieneplan Pflicht. Reinigung ist ein Kernbaustein — der Reinigungspartner sollte die einschlägigen Anforderungen kennen und dokumentieren können.

Kernaussagen

Ein praxisgerechter Hygieneplan beschreibt konkret: welche Flächen wann wie zu reinigen sind, welche Mittel dabei verwendet werden, wie die Konzentration dokumentiert wird und welches Personal die Aufgaben übernimmt.

  • Geltende Hygiene-Leitlinien und Arbeitsschutzregeln sind der rechtliche Rahmen
  • Geprüfte Flächendesinfektionsmittel — begrenzt viruzid als Standard, viruzid PLUS bei Bedarf
  • Farbcodiertes 4-Farb-Wischsystem (rot Sanitär, blau Behandlung, gelb Küche, grün Warteraum)
  • Digitales Reinigungsprotokoll pro Raum — dokumentiert und nachvollziehbar
  • Hepatitis-B-Impfnachweis für Reinigungspersonal nach arbeitsmedizinischer Vorsorge

Rechtlicher Rahmen

Der Betrieb einer Praxis ist an mehrere Vorschriften gebunden, die auch die Reinigung betreffen: Infektionsschutzgesetz (IfSG § 23) verpflichtet zu Hygieneplänen und Dokumentation, Medizinprodukte-Betreiberverordnung regelt die Aufbereitung von Instrumenten (nicht Sache der Reinigungsfirma!), Arbeitsschutzvorschriften für biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen definieren Schutzmaßnahmen, fachliche Hygiene-Leitlinien geben die konkreten Reinigungsanforderungen vor.

Der Praxisinhaber (Arzt) ist verantwortlich — kann aber die Reinigungs-Ausführung delegieren an eine Firma, die die Anforderungen einhält. Der Hygieneplan der Praxis muss die Reinigungsschritte, Mittel, Konzentrationen und Frequenzen konkret beschreiben.

Zonierung nach Risiko

Nicht jede Fläche braucht dieselbe Behandlung. Der Praxis-Hygieneplan unterscheidet typischerweise: Zone 1 — direkter Patientenkontakt (Behandlungsliege, Tastatur am Behandlungsplatz, Instrumentenablage): tägliche Wischdesinfektion mit begrenzt viruzidem Mittel, zwischen Patienten Kurzdesinfektion. Zone 2 — patientennaher Bereich (Türgriffe, Lichtschalter, Waschbeckenarmatur, Seifenspender): tägliche Wischdesinfektion. Zone 3 — allgemeine Praxisflächen (Boden, Wände, Wartraum): tägliche Reinigung mit Wischdesinfektion in Sanitär und WC.

Reinigungsmittel — geprüfte Mittel sind Standard

Geprüfte Flächendesinfektionsmittel mit dokumentiertem Wirkspektrum und -zeit sind Praxis-Standard. Begrenzt viruzide Mittel für allgemeine Wischdesinfektion, viruzid PLUS bei besonderen Anforderungen (z. B. nach Norovirus, Rotavirus).

Wichtig: Wirkkonzentrationen einhalten. Ein 0,25 %-Mittel muss auch 0,25 %-dosiert sein, nicht ein Schuss auf den Eimer. Seriöse Reinigungsfirmen arbeiten mit Dosiersystemen (Automatik-Dispenser) oder dokumentieren die Konzentration per Teststreifen. Sicherheitsdatenblätter müssen in der Praxis vorliegen.

Farbcodiertes Wischsystem

Um Kreuzkontamination zu vermeiden, werden Wischtücher und Mopps nach Farbcode getrennt eingesetzt und niemals zwischen Bereichen gewechselt: Rot = Sanitär (WC, Urinal), Gelb = Küche und Kaffeestation, Grün = Wartraum und allgemeine Flächen, Blau = Behandlungsräume und patientennahe Zonen. Nach Einsatz kommen die Tücher in die gewerbliche Wäsche (60–90 °C, Desinfektionswaschverfahren nach RKI-Liste), nicht in die Haushaltswäsche.

Personal und Impfstatus

Reinigungspersonal in Praxen fällt unter die ArbMedVV (Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung). Hepatitis-B-Impfung ist Pflichtangebot des Arbeitgebers (Reinigungsfirma), Nachweis oder unterschriebene Verweigerungserklärung in der Personalakte. Zusätzlich: Jährliche Unterweisung zu Hygieneplan, Umgang mit medizinischem Abfall (Abfallschlüssel AS 18 01 04), Stichverletzungsprophylaxe.

Dokumentation — nachvollziehbar

Jeder Reinigungseinsatz wird dokumentiert: Datum, Uhrzeit, Raum, verwendetes Mittel, Konzentration, Kürzel der Reinigungskraft. Modern per digitalem Reinigungsprotokoll in einer App (Fotostichprobe, Auswertung nach Monaten), klassisch per Papierformular mit Ablage in der Praxis-Dokumentation. Bei Behördenkontrollen wird die Dokumentation stichprobenartig geprüft.

Zeitfenster und Praxisrhythmus

Klassisch: Nach Praxisschluss zwischen 18 und 22 Uhr oder frühmorgens zwischen 5:30 und 7:30 Uhr. Bei laufender Sprechstunde werden nur Sanitärfrequenzkontrollen durchgeführt (Papier, Seife, Grobsichtung), nie Wischdesinfektionen im Publikumsverkehr. Wochenendeinsätze für Grundreinigung sind Standard — meist samstagvormittags.

Was gehört NICHT zum Reinigungsdienst?

Aufbereitung von Medizinprodukten (kritisch B/C — Instrumente, die in Kontakt mit Blut oder Schleimhaut kommen) ist Sache der Praxis nach MPBetreibV — nicht des Reinigungsdienstes. Auch die Aufbereitung von semikritischen Instrumenten (Mundspiegel, Kürette) bleibt beim Praxisteam. Reinigungsdienst = Flächen und Räume, nicht Medizinprodukte.

Häufige Fragen

Kann eine normale Reinigungsfirma auch eine Praxis reinigen?
Grundsätzlich ja, wenn sie die einschlägigen Anforderungen umsetzt: geprüfte Mittel, farbcodiertes System, Hepatitis-B-Impfung, jährliche Schulung, Dokumentation. Praktisch ist der Wechsel von Büro auf Praxis für unerfahrene Firmen groß — die Schulung dauert Wochen, das Wischsystem muss angepasst werden, die Dokumentation ist ungewohnt. Empfehlung: Anbieter mit expliziter Praxis-Erfahrung wählen (mind. 5 Referenzen).
Wie oft wird eine Praxis grundgereinigt?
Standard: 2× pro Jahr Grundreinigung — meist Frühjahr und Herbst, jeweils außerhalb der Sprechzeiten (Samstag oder in Praxis-Urlaubswochen). Umfang: Wandflächen bis 2 m, Lüftungsgitter, Möbelunterseiten und -innenflächen (mit Praxisteam abgestimmt), Kühlschrank außen, Bodengrundreinigung mit Neueinpflege.
Was passiert bei einem Infektionsfall in der Praxis?
Nach einem Norovirus-, Rotavirus- oder anderen meldepflichtigen Infektionsfall wird die Reinigung sofort auf viruzid PLUS umgestellt (Wirkspektrum gegen unbehüllte Viren). Betroffene Räume erhalten eine Sofort-Grunddesinfektion mit dokumentierter Einwirkzeit. Empfehlung: Vorab mit dem Reinigungsdienst ein Notfall-Protokoll vereinbaren.
Muss der Reinigungsdienst in den Hygieneplan aufgenommen werden?
Ja — der praxiseigene Hygieneplan (Pflicht nach IfSG § 23) muss die Reinigungsschritte konkret beschreiben, einschließlich der Verantwortlichkeit (intern oder extern). Bei externer Vergabe wird der Reinigungsdienstleister im Plan namentlich genannt, mit Verweis auf seinen Reinigungsplan und die verwendeten Mittel. Bei Praxis-Übergabe an neue Inhaber muss der Plan aktualisiert werden.

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